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Widerruf von Darlehen: OLG Brandenburg stärkt Widerrufsrecht

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 15.11.2016 09:18 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Widerruf von Darlehen: OLG Brandenburg stärkt Widerrufsrecht

Widerruf von Darlehen: OLG Brandenburg stärkt Widerrufsrecht
Auch das OLG Brandenburg stellt sich in Sachen Darlehenswiderruf auf Seiten der Verbraucher und erklärte einen Jahre nach Abschluss des Darlehens erklärten Widerruf für wirksam (4 U 125/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Oberlandesgericht Brandenburg verdeutlichte mit Urteil vom 1. Juni 2016 noch einmal, dass schon geringfügige Abweichungen von der jeweils gültigen Musterwiderrufsbelehrung dazu führen, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und die Widerrufsfrist deshalb nie in Lauf gesetzt wurde. In der Konsequenz kann ein Darlehen daher auch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen werden.

Vor dem OLG Brandenburg stritten sich die Parteien über die Wirksamkeit eines Widerrufs. Die Verbraucher hatten 2006 ein Immobiliendarlehen aufgenommen. Im Frühling 2014 traten sie an ihre Bank mit dem Wunsch heran, die Verzinsung des Darlehens an die marktüblichen Bedingungen anzupassen. Das Ansinnen blieb erfolglos und so erklärten die Verbraucher den Widerruf, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei.

Der Versuch des Kreditinstituts, den Widerruf abzuschmettern, scheiterte vor dem OLG Brandenburg. Der 4. Zivilsenat entschied, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei. Zur Begründung führte der Senat an, dass die Widerrufsbelehrung nicht dem gültigen Muster entsprochen hatte. Die Belehrung erhielt nicht nur die Formulierung, dass die Widerrufsfrist "frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung" beginne. Damit werde der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufgeklärt. Die Bank könne sich auch nicht auf Schutzwirkung berufen, da die verwendete Belehrung nicht in jeder Hinsicht dem geltenden Muster entsprochen habe. An verschiedenen Stellen der Belehrung sei es zu Abweichungen von dem Muster gekommen. Auf Schutzwirkung könne sich die Bank aber nur dann berufen, wenn sie die Musterbelehrung komplett übernommen hat. Auch sei das Widerrufsrecht weder verwirkt gewesen noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden.

Verbraucher, die ihre vor dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen fristgerecht bis zum 21. Juni 2016 widerrufen haben, müssen erleben, dass die Banken und Sparkassen den Widerruf nicht anerkennen. Allerdings stehen die Argumente der Banken auf äußerst wackeligen Beinen und wurden auch durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH weitgehend entkräftet. Im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte können helfen, den Widerruf auch durchzusetzen.

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