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Fünf Fakten zur Grundrente

Pressemeldung von: Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. - 30.07.2024 10:22 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.



Fünf Fakten zur Grundrente
(Bildquelle: deagreez/stock.adobe.com)
Rund 21 Millionen Altersrentner haben zum 1. Juli eine Rentenerhöhung von 4,57 Prozent erhalten. Dies hat auch auf die 1,1 Millionen meist weiblichen Bezieher der Grundrente Auswirkungen. Durch die Anhebung des Rentenwerts auf 39,32 Euro wird sich auch die Grundrente erhöhen. Allerdings erst mit Jahresbeginn 2025. Auch die Freibeträge und Grenzwerte zur Berechnung der Höhe ändern sich mit dem höheren Rentenwert. Dadurch kann es zu Verschiebungen bei der Grundrente kommen. Hier kommt unser ausführlicher Grundrenten-Check.

Grundrente nicht mit Grundsicherung verwechseln

Während die Grundsicherung als auch das Wohngeld eine zu beantragende Sozialhilfeleistung sind, wenn die Rente nicht für den Lebensunterhalt ausreicht, ist die Grundrente eine Aufstockung der gesetzlichen Rente, wenn die Rente unterdurchschnittlich ausfällt. Sie wird bei Berechtigung mit dieser gemeinsam ausbezahlt und beträgt im Januar 2024 durchschnittlich 86 Euro monatlich. Maximal kann die Grundrente dieses Jahr 460,60 Euro, ab Januar 2025 dann 481,67 Euro aufgrund des gestiegenen Rentenwertes betragen. Manche Grundrentenempfänger erhalten auch nur wenige Euro Rentenzuschlag. Eine Mindestrente in Höhe der Armutsgrenze wird durch die Grundrente nicht erreicht. Die gibt es in Deutschland nicht. Da bleibt nur die Aufstockung mit Sozialhilfe.

Wer kann eine Grundrente bekommen?

Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Grundrente vorliegen, wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu Rentenbeginn vorgenommen. Entscheidend ist dabei, wie viele Jahre man sozialversichert gearbeitet hat und wie hoch der Verdienst dabei war. Die volle Grundrente gibt es nach 35 Jahren in der Rentenversicherung, eine abgestufte nach 33 Jahren. Es zählen die Jahre der Beitragszahlungen, anerkannte Pflege- und Kindererziehungszeiten sowie Krankheits- und Rehabilitationszeiten mit Bezug von Kranken- oder Übergangsgeld. Perioden mit Arbeitslosigkeit werden indes nicht berücksichtigt.

Des Weiteren darf der Verdienst für die anzurechnenden Jahre nicht unter 30 Prozent des Durchschnittslohns liegen und ist auf 80 Prozent des Durchschnitts gedeckelt. Das jährliche Durchschnittsgehalt aller rentenversicherten Arbeitnehmenden liegt derzeit bei 45.358 Euro brutto, Sonderzahlungen ausgenommen. Man darf also weder zu wenig noch zu viel verdient haben. Dadurch sollen die Renten von Teilzeitkräften und Arbeitenden in Niedriglohnsektoren aufgewertet werden. Minijob-Zeiten werden zwar als Beschäftigungszeiten angerechnet, aber aufgrund des zu geringen Einkommens wirken sie sich auf die Entgeltpunkte nicht aus.

Wie wird die Grundrente berechnet?

Die eigentliche Formel zur Berechnung der Grundrente ist komplex und umfasst viele Schritte. Um es auf den Punkt zu bringen, mit der Formel werden die Entgeltpunkte für die Rente erhöht und somit steigt die Rente ein bisschen. Maßgebend hängt die Höhe des Grundrentenzuschlags vom zu versteuernden Einkommen in der Rente ab. Das zu versteuernde Einkommen ist niedriger als das Bruttoeinkommen, da einige Abzüge berücksichtigt werden. Mit einer freiwilligen Steuererklärung lässt sich in der Regel um einiges mehr absetzen, sodass das herangezogene Einkommen weiter gedrückt werden kann. Die Höhe der Grundrente berechnet die DRV jeweils zu Jahresbeginn neu. Daher wird die Rentenerhöhung 2024 erst im Januar 2025 berücksichtigt.

Welche Einkünfte werden herangezogen?

Das zu versteuernde Einkommen des vorletzten oder vorvorletzten Jahres wird vom Finanzamt mittels elektronischem Datenaustausch jährlich Ende Oktober übermittelt. Wurden keine Steuererklärungen gemacht, werden von der DRV stattdessen die Daten verwendet, die ihr vorliegen. Dies sind die Renten- und Versorgungsbezüge, die sie selbst ausbezahlt. Witwenrenten, Entschädigungen, Amtszulagen, Übergangsgelder und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden dem Einkommen angerechnet.

Anhand der Steuererklärung werden bei Vorliegen auch Miet- und Pachteinnahmen, Kapital- und ausländische Einkünfte berücksichtigt. Kapitalerträge zählen natürlich erst oberhalb des Sparerfreibetrags von 1.000 Euro. Einnahmen aus ehrenamtlicher Betätigung und einem steuerfreien Minijob zählen nicht dazu, aus einem sozialversicherungspflichtigen Midijob schon. Steuerfreie Einkünfte wie Sozialhilfe, Wohngeld, Blindengeld oder Krankengeld werden auf die Grundrente nicht angerechnet. Auch das Vermögen spielt keine Rolle.

Staffelung und Deckelung der Grundrente

Alleinstehende Rentner erhalten im Jahr 2024 die volle Grundrente, wenn das zu versteuernde Einkommen maximal 1.375 Euro monatlich beträgt. Bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften werden aber die Einkünfte des Partners auch herangezogen. Bei Ehepaaren dürfen 2.145 Euro nicht überschritten werden. Einkünfte darüber werden zu 60 Prozent angerechnet. Liegen die Einkünfte von Alleinstehenden über den Grenzwerten von 1.759 Euro bzw. bei Ehepaaren über 2.530 Euro, wird dieser Teil voll auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Dadurch reduziert sich der Rentenzuschlag oder er entfällt sogar ganz. Diese Freibeträge und Grenzwerte ändern sich übrigens ebenfalls jährlich mit dem Rentenwert.

www.lohi.de/steuertipps (http://www.lohi.de/steuertipps.html)

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