ARAG Experte Tobias Klingelhöfer informiert über das neue Notvertretungsrecht
Ein tragischer Unfall, eine tückische Krankheit, ein Organ, was nicht mitspielt - manchmal geht es ganz schnell und ein eben noch gesunder Mensch ist plötzlich handlungs- oder entscheidungsunfähig. Wer aber trifft in solch einem akuten Fall medizinische Entscheidungen? Der gesunde Ehepartner durfte bislang nur handeln, wenn eine schriftliche Vollmacht vorlag. Das hat sich seit 1. Januar 2023 mit dem Notvertretungsrecht geändert. Durch die Gesetzesreform dürfen sich Eheleute und eheliche Lebenspartner seither im Notfall automatisch bei Fragen der Gesundheitssorge vertreten. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer erklärt, was das neue Gesetz für Ehepaare bedeutet.
Was bedeutet das neue Gesetz für Ehepaare?
Tobias Klingelhöfer: Wenn ein Ehepartner plötzlich erkrankte und es keine Vorsorgevollmacht gab, musste bisher im schlimmsten Fall das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer für den erkrankten Patienten bestellen, um medizinische Entscheidungen treffen zu können. Oder aber die Betroffenen handelten in einer gesetzlichen Grauzone. Der Paragraf 1358 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1358.html) im Bürgerlichen Gesetzbuch regelt nun ganz klar die Befugnisse von Ehegatten und ehelichen Lebenspartnern in medizinischen Notfällen. Seit Anfang des Jahres kann ein Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen Entscheidungen der Gesundheitssorge für den anderen Ehegatten treffen, wenn dieser durch Krankheit oder Unfall handlungs- oder entscheidungsunfähig ist. Für Behörden- oder Bankangelegenheiten gilt das Notvertretungsrecht hingegen nicht. Damit die Notvertretung greift, muss ein Arzt schriftlich bestätigen, dass der Patient nicht mehr in der Lage ist, die eigenen medizinischen Angelegenheiten selbst zu regeln.
Welche konkreten Befugnisse bekommen Ehegatten?
Tobias Klingelhöfer: Konkret bedeutet das, dass der gesunde Partner in medizinische Behandlungen, in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt. Oder er untersagt sie. Der Ehegatte darf für seinen erkrankten Ehepartner auch Pflegegrad, Kurzzeitpflege oder Reha-Maßnahmen beantragen. Der gesunde Partner darf sogar über freiheitsentziehende Maßnahmen, wie z. B. ein Bettgitter, entscheiden. Dies allerdings begrenzt auf maximal sechs Wochen. Zudem entbindet das Notvertretungsrecht von der ärztlichen Schweigepflicht, sodass der Ehegatte die ärztliche Aufklärung des behandelnden Arztes entgegennehmen und auf Wunsch die Krankenunterlagen des Partners einsehen darf.
Wie wird verhindert, dass gesunde Partner ihre Vertretungsvollmacht ausnutzen?
Tobias Klingelhöfer: Das gegenseitige Vertretungsrecht hat eng gesteckte Grenzen und es sind eine ganze Reihe von Schutzmechanismen vorgesehen, die vor Missbrauch schützen sollen. So gilt es z. B. nicht für getrenntlebende Ehepaare. Darüber hinaus ist die Notvertretung auf maximal sechs Monate begrenzt. Ist der Erkrankte nach einem halben Jahr noch nicht wieder in der Lage, selbst zu entscheiden, wird eine Betreuung durch das Gericht eingerichtet. Verlängerbar ist die Notvertretung nicht.
Hat der Patient vorher einen anderen Willen geäußert, in einer Vorsorgevollmacht eine andere Person mit der Gesundheitssorge bevollmächtigt oder dafür ein Betreuer bestellt ist, gibt es keine Notfallvertretung durch den Ehepartner.
Einmal Vertretung, immer Vertretung?
Tobias Klingelhöfer: Nein. Man ist dem neuen Gesetz nicht ausgeliefert. Allerdings muss man nun aktiv werden, wenn man nicht möchte, dass der Ehegatte in medizinischen Notfällen entscheidet. Dann muss dem Vertretungsrecht ausdrücklich widersprochen werden. Ich kann nur empfehlen, einen solchen Widerspruch schriftlich festzuhalten und auch dem Hausarzt eine Kopie zu überlassen. Ist dieser informiert, gilt das Notvertretungsrecht nicht. Dann wäre es allerdings ratsam, wenn es eine andere Vollmacht gibt - z. B. eine Vorsorgevollmacht (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/vorsorgevollmacht/) oder eine Patientenverfügung (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/patientenverfuegung/).
Wie können sich unverheiratete Paare absichern?
Tobias Klingelhöfer: Richtig, die gegenseitige Vertretungsberechtigung gilt nicht für unverheiratete Paare. Daher ist für sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung umso wichtiger. Der Vorteil dieser beiden Dokumente ist, dass sie individueller formuliert werden können, zeitlich unbegrenzt sind und bei Bedarf auch Bereiche regeln, die über medizinische Notfälle hinausgehen.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/ehe-und-familie/
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